Die Kündigung eines Arbeitsvertrags

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags

Die Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürfte Erklärung eines Vertragspartner mit dem Ziel, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden ist.

Der Arbeitgeber kann nicht nur einen Teil des Arbeitsvertrags kündigen, also zum Beispiel das Weihnachtsgeld, das ihm zu teuer geworden ist. Eine solche Kündigung ist unzulässig. Der Arbeitgeber braucht hierzu das Einverständnis des Arbeitnehmers um den Vertrag zu ändern oder er muss eine Änderungskündigung aussprechen.

Der Mitarbeiter kann seine Kündigung auch nicht an eine Bedingung knüpfen, das heißt an ein Ereignis, dessen Eintritt noch völlig ungewiss ist. In diesem Fall wäre die Kündigung nicht eindeutig genug und damit unzulässig.

Die Kündigung des Arbeitsvertrags muss dem anderen Vertragspartner zugehen, damit sie wirksam wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist und entspricht nicht dem Datum, dass auf dem Kündigungsschreiben genannt wird. Schriftliche Kündigungen, die persönlich überreicht werden, gehen sofort zu. Kündigungsschreiben, die in den Briefkasten eingelegt werden, gehen dann zu, wenn regelmäßig mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, also dann wenn üblicherweise mit einer Leerung des Briefkasten gerechnet werden konnte.

Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist auch für die Berechnung der dreiwöchigen Klagefrist wichtig, die Sie bei der Einreichung Ihrer Kündigungsschutzklage beachten müssen. Im Einzelfall kann ihr Anwalt die nachträgliche Zulassung Ihrer Kündigungsschutzklage beantragen, wenn Sie die dreiwöchige Klagefrist versäumt haben.

Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Das erfordert eine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine zur Kündigung berechtigende Person unterschreibt. Das ist der Inhaber eines Unternehmens, bei einer GmbH deren Geschäftsführer. Prokuristen oder Abteilungsleiter sind oftmals nicht zur Kündigung berechtigt.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Schritt, der schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer haben kann. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, sollten Sie sich daher in jedem Fall umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Ordentliche Kündigung und außerordentliche  Kündigung

Bei der Kündigung ist die sogenannte ordentliche Kündigung von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Während der Kündigende bei der ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist einhält (gesetzlich, vertraglich, tariflich), beendet eine außerordentliche/auch fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort. Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers berechnet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und ist gesetzlich in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Die Länge der Kündigungsfrist ist anhand des Arbeitsvertrags sowie einschlägiger Tarifverträge zu prüfen.

In der Probezeit ist die Kündigungsfrist verkürzt und beträgt zwei Wochen.

Die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrags ist in jedem Fall vom Arbeitgeber einzuhalten, also zum Beispiel auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Betriebsstillegung nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Wenn Sie eine Kündigung schreiben, müssen Sie diese nicht begründen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses allerdings die Pflicht, Ihnen die Kündigungsgründe unverzüglich mitzuteilen. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann als rechtsgestaltende Willenserklärung vom Arbeitgeber nicht zurückgenommen werden. Wird eine Kündigung, z.B. im Gütetermin zurückgenommen, dann liegt darin ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, diesen zu den gleichen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Weitere Informationen zum Thema Kündigung finden Sie in den Rubriken betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung bei Kündigung, Abmahnung sowie Kündigungsschutzklage.

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