Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Das schärfste Schwert des Arbeitsrechts ist die außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung wird oft auch als fristlose Kündigung bezeichnet, obwohl sie nicht immer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beenden muss. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsplatz sofort räumen und erhält in den meisten Fällen eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld.

Wer eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB aussprechen will, braucht deshalb einen wichtigen Grund. Das heißt: Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der an für sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen und es muss eine Einzelfallabwägung erfolgen.

Der Arbeitgeber muss hohe Hürden überwinden, wenn die fristlose Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten soll.

Arbeitgeber müssen im Streitfall darlegen und beweisen können, dass

  • ein Sachverhalt vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu tragen;
  • ein Verschulden des Arbeitnehmer vorliegt;
  • es nach den individuellen Umständen kein angemessenes milderes Mittel gab (Abmahnung, Versetzung, außerordentliche Änderungskündigung)
  • trotz umfassender Interessenabwägung nur die sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.

Wann liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor?

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet:

  • Störungen im betrieblichen Bereich (Betriebsfrieden, Betriebsablauf)
  • Störungen im Leistungsbereich
  • Störungen im Vertrauensbereich
  • Störungen im Unternehmensbereich

 

Beispiele (nur exemplarisch, Einzelfallprüfung notwendig !):

  • Straftat gegen Arbeitgeber
  • Strafanzeige gegen Arbeitgeber
  • Arbeitsverweigerung
  • Verstoß gegen ein Alkoholverbot
  • Konkurrenztätigkeit
  • Untersuchungshaft
  • Freiheitsstrafe
  • Selbstbeurlaubung
  • Vortäuschen und Androhung einer Erkrankung.

Liegt ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich zur Kündigung berechtigt, ist weiter zu prüfen, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zunächst zu einem milderen Mittel greifen kann. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits abgemahnt wurde oder ob eine Abmahnung im konkreten Einzelfall entbehrlich ist. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich kann eine Abmahnung erforderlich sein, wenn eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.

Schließlich sind die Interessen des Arbeitgeber und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Gegenüberzustellen sind: Art und Schwere der Verfehlung, Verschuldensgrad, Wiederholungsgefahr, Alter des Arbeitnehmers, Betriebszugehörigkeitsdauer und eventuell bestehende Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, Betriebsgröße etc.

Wichtig! Wer außerordentlich kündigen will kann dies nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB tun. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Kündigung Berechtigte  von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

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