Abfindung bei Kündigung

Abfindung bei Kündigung

Die Abfindung bei einer Kündigung

Arbeitnehmer haben bei Kündigung des Arbeitsvertrags grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung. Abfindungen werden dennoch häufig gezahlt, weil der Arbeitgeber das Risiko eines Prozesses vermeiden will. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann im Rahmen eines Aufhebungsvertrags über die Höhe der Abfindung. Wer eine Kündigung erhält, sollte sich von einem Spezialisten beraten lassen und seine Rechte kennen, da er so eine höhere Abfindung für sich aushandeln kann.

Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich frei verhandelbar, liegt aber regelmäßig zwischen einem halben und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Einzelfall kann die Abfindung bei Kündigung aber auch wesentlich höher ausfallen, wenn zum Beispiel erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen.

Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann dem Arbeitgeber bereits im Vorfeld einer Kündigung helfen, Chancen & Risiken zu erkennen. Es gilt: Je eher der Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen wird, desto besser können teure Fehler vermieden werden. Denn auch bei vermeintlich wirksam ausgesprochenen Kündigungen trägt der Arbeitgeber das sogenannte Prozessrisiko. Das bedeutet, erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, dauert der Prozess, zum Beispiel 10 Monate an und stellt sich am Ende heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Lohn dennoch zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Handstreich gearbeitet hat.

In einigen Fällen kann eine Kündigung für den Arbeitgeber aus  betriebswirtschaftlicher Sicht dennoch unvermeidlich sein, um die übrigen Arbeitsplätze zu erhalten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung bei Kündigung gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz anzubieten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage für dem Arbeitsgericht verzichtet.

Anspruch auf Abfindung bei Unwirksamkeit der Kündigung und Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit

Im Einzelfall kann auch ein Arbeitsgericht eine Abfindung bei Kündigung gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz festsetzen, nämlich dann, wenn es feststellt, dass die Kündigung unwirksam war und es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, weiterhin beim Arbeitgeber zu arbeiten.

Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten entschädigen. Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt. Sozialabgaben sind grundsätzlich nicht zu entrichten. Steuerlich kann sich die Abfindung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auswirken. Wenn die Abfindung bei Kündigung als echte Entlassungsentschädigung und in einem Kalenderjahr ausbezahlt wird, können Sie gegebenenfalls von der sogenannte Fünftelregelung profitieren.

Anwaltskanzlei Eva Kilgus - Abfindung bei Kündigung

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Was kann ich für Sie tun ?

Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, insbesondere bei Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung.

Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der rechtlichen Beurteilung einer Kündigung verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung, insbesondere in Abfindungsverhandlungen.

In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.

Das Arbeitsrecht zählt zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit  dem erforderlichen Engagement und Einfühlungsvermögen.

Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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