Der Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag
Im Aufhebungsvertrag bzw. in der Aufhebungsvereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich fest, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Konditionen sind frei verhandelbar. Als Arbeitnehmer ist Vorsicht geboten, wenn Sie kurzfristig zu einem Gespräch gebeten werden und Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Unterschrift drängen möchte.
Aufhebungsvereinbarungen - darauf müssen Sie achten!
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Unterschreiben Sie auf keinen Fall sofort.
- Wenden Sie sich an einen kompetenten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie sich beraten! Wenn ihr Arbeitgeber damit droht, dass er Sie andernfalls kündigt oder aber das Angebot für den Aufhebungsvertrag nur für einen Tag gelten soll, ist häufig etwas faul. Bedenken Sie, was für Sie auf dem Spiel steht und treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen.
- Bereits unterschrieben ? Lassen Sie den Aufhebungsvertrag trotzdem von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Nicht in allen Fällen sind Sie an Ihre Unterschrift gebunden, wie zum Beispiel bei Täuschung oder Drohung. Wenn Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, verbessert das ihre Chancen, mögliche Nachteile noch auszugleichen erheblich.
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?
Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis meist gegen Zahlung einer Abfindung beendet, sollen mit einem Abwicklungsvertrag die Konsequenzen einer bereits erfolgten Kündigung einvernehmlich geregelt werden. Mit dem Abwicklungsvertrag kann der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage verhindern, indem er die Wirksamkeit der Kündigung klärt.
Klagefrist beachten!
Arbeitnehmer müssen bei Ausspruch einer Kündigung immer die dreiwöchige Klagefrist einhalten und Kündigungsschutzklage erheben.
Sie dürfen sich keinesfalls durch Abfindungsangebote des Arbeitgebers hinhalten lassen, wenn ihnen bereits die Kündigung zugestellt wurde!
Es gilt, was auch beim Aufhebungsvertrag zu raten ist:
- Konsultieren Sie wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung als Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie einen Abwicklungsvertrag unterschreiben.
- Beachten Sie, dass Sie, dass binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss !
Ein Abwicklungsvertrag kann auch sinnvoll sein, wenn es darum geht die Folgen eines demnächst auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses zu regeln, insbesondere dann, wenn die Wirksamkeit der Befristungsregelung fraglich ist.
Welche Formvorschriften gelten bei Aufhebungsverträgen?
Aufhebungsverträge sind nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wird (§ 623 BGB). Eine E-Mail genügt der Schriftform nicht, da es erforderlich ist, dass beide Vertragsparteien die Urkunde unterschreiben. Auch bei Abwicklungsverträgen sollte die Schriftform eingehalten werden, um spätere Diskussionen über die Wirksamkeit der Kündigung zu vermeiden.
Erklärt der Arbeitnehmer in unmittelbarem und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, so ist diese Erklärung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts formbedürftig gemäß § 623 BGB, da das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll und der Arbeitnehmer vor den enormen wirtschaftlichen Folgen, die sein Handeln haben kann, zu schützen ist.
Welche Punkte sollten in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
- Beendigungsdatum Als Arbeitnehmer sollten Sie darauf achten, dass das Austrittsdatum der Kündigungsfrist entspricht. Andernfalls drohen Ihnen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Weiter sollte darauf geachtet werden, dass es sich um kein „krummes“ Datum handelt.
- Freistellung Liegen zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und Beendigungszeitpunkt mehrere Wochen oder Monate, kann eine Freistellung vereinbart werden. Sofern unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird, kann vereinbart werden, dass anderweitig erzielte Einkünfte angerechnet werden. Die Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Bei widerruflicher Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu verpflichten, weiter zu arbeiten, wenn dies zum Beispiel betriebsbedingt aufgrund von Krankheitsfällen notwendig wird. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nur noch bei gleichzeitiger vorbehaltloser Zusage der Urlaubsvergütung oder Zahlung der Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt erfolgen kann (Urteil des BAG vom 10.02.2015, AZR 455/13).
- Variable Gehaltsbestandteile, Sonderzahlungen, Überstunden Werden zum Beispiel Provisionen bezahlt, sollte der Aufhebungsvertrag eindeutige Regelungen dazu treffen, wie die Abrechnung für die letzten Monate zu erfolgen hat. Wenn möglich sollte ein konkreter Zahlbetrag vereinbart werden.
- Abfindung Die Höhe der Abfindung ist vor allem abhängig von den Erfolgsaussichten einer Kündigung/Prozessaussichten einer Kündigungsschutzklage. Sie orientiert sich darüber hinaus an der Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei der Vereinbarung des Fälligkeitszeitpunkt können teilweise Steuervorteile genutzt werden.
- Urlaubsansprüche Verbleibende Urlaubsansprüche können im Rahmen der Freistellung genommen werden oder sind abzugelten. Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte regelmäßig Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben.
- Betriebliche Altersvorsorge Die Einzelheiten hängen hier stark von der gewählten Form der Altersvorsorge ab.
- Gegebenenfalls sind Regelungen zur Dienstwagen- und Handynutzung in der Freistellungsphase zu treffen.
- Falls vom Arbeitnehmer noch Restarbeiten zu erledigen sind, können diese schriftlich festgehalten werden.
- Klarstellungen zur Sperrzeit Grundsätzlich verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Veranlassung gegeben hat. Gibt es hierüber Streit, kann der Aufhebungsvertrag Klarstellungen treffen und das Risiko einer Sperrzeit minimieren.
- Zeugnis Festgehalten werden sollte eine bestimmte Zeugnisnote.
- Ausgleichsklausel Damit erklären die Parteien, dass abgesehen von den im Aufhebungsvertrag festgehaltenen Ansprüchen keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
- Verschwiegenheitsklausel mit Vertragsstrafe
Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags aus Sicht des Arbeitgebers
Gelingt es dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu schließen, so erspart er sich eine möglicherweise langwierige, wahrscheinlich risikoreiche gerichtliche Auseinandersetzung. Außerdem können durch einen Aufhebungsvertrag Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern gelöst werden, die Sonderkündigungsschutz besitzen (Schwangere, Betriebsräte oder auch Schwerbehinderte) und zwar ohne, dass zuvor der Betriebsrat angehört werden muss oder das Integrationsamt der Kündigung zustimmen muss.
Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags aus Sicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags eventuell eine Kündigung verhindern. Des Weiteren gibt der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, das alte Arbeitsverhältnis mit Anstand und ohne unnötigen Streit zu beenden. Die Vertragsverhandlungen geben Spielraum, erhebliche finanzielle Vergünstigungen zu realisieren.
Welche Möglichkeiten gibt es, sich von einem Aufhebungsvertrag wieder zu lösen?
Grundsätzlich gilt, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann im Einzelfall eine Lösung des Aufhebungsvertrags möglich sein. Praktisch relevant sind Fälle der Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Beispiel bei Abschluss des Aufhebungsvertrags mit Kündigung droht, die tatsächlich nicht berechtigt gewesen wäre, kann dies einen Anfechtungsgrund darstellen. Kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung der Abfindung in Verzug, kann an einen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag gedacht werden. Schließlich kann sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst oder aus einem Tarifvertrag ein Recht zum Widerruf ergeben.
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