Die ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung

Kündigungsfristen

Bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungserklärung muss nicht zwingend das berechnete Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten, damit die Kündigung wirksam ist. Es genügt, wenn die Kündigung zum Beispiel zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen wird.

Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen, jeweils zum 15. oder dem Ende des Kalendermonats. Die gesetzlichen Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sind abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb. Abweichend von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB werden bei der Berechnung der Zeiten der Betriebszugehörigkeit auch Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, berücksichtigt

Für den Arbeitgeber gelten folgende Mindestfristen:

  • 1 Monat zum Monatsende bei 2-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 2 Monate zum Monatsende bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 3 Monate zum Monatsende bei 8-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 4 Monate zum Monatsende bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 5 Monate zum Monatsende bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 6 Monate zum Monatsende bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 7 Monate zum Monatsende bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

Die Kündigungsfrist kann sich im Einzelfall aufgrund einer vertraglichen oder tariflichen Vereinbarung verlängern. Hier ist genau zu prüfen, ob die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel zulässig ist. Auf jeden Fall darf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht kürzer sein, als die gesetzliche. Demgegenüber können gesetzliche Kündigungsfristen durch Tarifverträge auch verkürzt werden. Im Verhältnis zu vertraglichen Kündigungsfristen kommt für den Arbeitnehmer allerdings wiederum die für ihn im Einzelfall jeweils günstigere Frist zur Anwendung.

Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist jeweils nur zwei Wochen.

In wenigen Sonderfällen lässt das Gesetz ebenfalls kürzere Kündigungsfristen zu. Das sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wurden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Des Weiteren kann in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) die Kündigungsfrist verkürzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als vier Wochen betragen.

Auch im Insolvenzverfahren gilt für den Insolvenzverwalter eine abweichende Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es weitere Möglichkeiten das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Der Arbeitgeber kann eine außerordentlichen Kündigung aussprechen oder auch eine Änderungskündigung. Bei der Änderungskündigung  kündigt der Arbeitgeber und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an.

Klagefrist beachten!

Von der Frage, ob der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die korrekte Kündigungsfrist beachtet hat, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutz beanspruchen kann.

Das Arbeitsverhältnis kann unkündbar oder es kann ein Kündigungsgrund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung notwendig sein.

Lesen Sie weitere Informationen zur betriebsbedingten Kündigung, verhaltensbedingten Kündigung oder personenbedingten Kündigung.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich umgehend von einem Anwalt im Arbeitsrecht beraten lassen.

Aufgrund der laufenden dreiwöchigen Kündigungsschutzfrist, die Sie zwingend einhalten müssen, um sich gegen die Kündigung zu wehren, müssen Sie schnell handeln, da auch ungerechtfertigte Kündigungen nach Ablauf der gesetzlich Fristen wirksam werden.

Anwaltskanzlei Eva Kilgus

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden

Was kann ich für Sie tun ?

Gerne prüfe ich für Sie als Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, erhalten Sie von mir im Rahmen der Erstberatung eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Gemeinsam mit Ihnen als Arbeitgeber bereite ich den Ausspruch der Kündigung vor und vertrete Sie gegenüber Ihrem Arbeitnehmer im Streitfall mit dem erforderlichen Durchsetzungsvermögen.

Das Arbeitsrecht gehört zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin besitze ich jahrelange Erfahrung in der Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen. Als Mandant erhalten Sie von mir im Rahmen der Erstberatung eine kostengünstige, verbindliche Ersteinschätzung Ihrer Rechtslage sowie einen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden.

Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen. Mit meinem juristischen Sachverstand unterstütze ich Sie beim erfolgreichen Aushandeln ihrer Abfindung oder bei der Planung ihres Personalabbaus.

Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung. In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.

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