Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung im Arbeitsrecht

Die Voraussetzungen einer arbeitsrechtlichen Abmahnung sind für die außerordentliche Kündigung in § 314 Abs. 2 BGB geregelt. Die Vorschrift wird entsprechend auf die ordentliche Kündigung angewendet. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Abmahnung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Abmahnung hat drei Funktionen, aus welchen sich die Anforderungen an eine Abmahnung ergeben:

  • Hinweisfunktion:

Dem Arbeitnehmer soll sein Pflichtverstoß klar gemacht werden. Das bedeutet, das abgemahnte Verhalten ist präzise nach Zeit- und Ortangaben wiederzugeben. Die Pflichtverletzung ist konkret zu benennen. Allgemeine Hinweise des Arbeitgebers genügen nicht.

  • Warn- und Androhungsfunktion:

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer eindringlich darauf hinweisen, welches Verhalten er erwartet. Er muss dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall eindeutige arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen (z.B. mit Kündigung drohen).

  • Dokumentationsfunktion:

Damit sich der Arbeitgeber im Fall einer späteren Kündigung erfolgreich auf den Pflichtverstoß stützen kann, sollte er die Abmahnung schriftlich dokumentieren. Zwar existiert keine spezielle Formvorschrift. Allerdings obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast vor Gericht dafür, dass die Voraussetzungen einer Kündigung gegeben waren.

Will der Arbeitgeber ein milderes Mittel ergreifen, kann er den Arbeitnehmer auch ermahnen. Mit der Ermahnung kann der Arbeitgeber seinen Unmut und seine Unzufriedenheit bei unerheblicheren Vertragsverstößen zum Ausdruck bringen. Rechtlich ist die Ermahnung nicht von Bedeutung.

Arbeitgeber dürfen wegen eines abgemahnten Sachverhalts nicht mehr kündigen, selbst wenn die Vertragsverletzung gravierend war. Denn mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf eine Kündigung. Erst im Wiederholungsfall, wenn ein gleichartiger Vertragsverstoß gegeben ist, kann eine Kündigung ausgesprochen werden.

Die Abmahnung ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Gleiches gilt für einen möglichen Widerspruch gegen die Abmahnung.

Schließlich gibt es keine Frist, innerhalb der der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung Klage erheben muss.

Warnfunktion der Abmahnung kann verloren gehen

Allerdings kann die Warnfunktion der Abmahnung verloren gehen, wenn der abgemahnte Sachverhalt längere Zeit zurück liegt. Der abgemahnte Sachverhalt gerät gewissermaßen in Vergessenheit und verliert juristisch betrachtet seine Bedeutung. Der Arbeitgeber muss dann erneut abmahnen, wiederholt sich die Vertragsverletzung bevor er den Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen kann. Wieviel Zeit vergangen sein muss, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt auch von der Schwere des Vertragsverstoßes ab. Wann eine Abmahnung aus einer Personalakte entfernt werden muss, ist daher oft Gegenstand eines Vergleichs.

Anwältin Eva Kilgus - bei Abmahnungen im Arbeitsrecht

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden

Was kann ich für Sie tun ?

Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung oder eine Kündigung des Arbeitsvertrags erhalten haben, berate ich Sie jederzeit gerne, sofern gewünscht auch ohne gegenüber Ihrem Arbeitgeber in Erscheinung zu treten.

Darüberhinaus berate ich Arbeitgeber juristisch im Hinblick auf ihre rechtlichen Möglichkeiten, wenn ein Pflichtverstoß seitens des Arbeitnehmers festgestellt oder vermutet wird.

Als engagierte Rechtsanwältin für Arbeitsrecht vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit der nötigen Kompetenz und dem erforderlichen Einfühlungsvermögen.

Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen. Mit meinem juristischen Sachverstand unterstütze ich Sie beim erfolgreichen Aushandeln ihrer Abfindung oder bei der Planung ihres Personalabbaus.

Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung. In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.

Das Arbeitsrecht gehört zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit  dem notwendigen Engagement und Einfühlungsvermögen.

Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.