Die personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung
Wie bei der betriebsbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung gilt auch hier: Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, damit die Kündigung wirksam ist. Der Kündigungsgrund liegt bei der personenbedingten Kündigung in der Person des Arbeitnehmers.
Damit eine Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer darf aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten künftig dauerhaft nicht in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen (sog. „negative Prognose“).
Beispiele (nicht abschließend):
- Verlust der Arbeitserlaubnis,
- Verbüßung einer längeren Haftstrafe
Sonderfall Krankheit:
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um häufige Kurzerkrankungen (erforderlich: 15 – 20 % der jährlichen Arbeitstage) oder um sogenannte Langzeiterkrankungen handelt. Hat der Arbeitnehmer in den vergangenen drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung aufgrund von Kurzerkrankungen jeweils insgesamt mehr als sechs Wochen jährlich gefehlt, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er dies auch künftig sein wird. Allerdings kommt es weiter darauf an, ob die Krankheit im Zeitpunkt der Kündigung aus Sicht eines Sachverständigen/Arzt vollständig ausgeheilt ist. Dies entzieht sich häufig der Kenntnis des Arbeitgebers und klärt sich erst, wenn der Arbeitnehmer seinen Arzt im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses von der Schweigepflicht entbinden muss. Nicht immer sind sämtliche Fehltage auf ein chronisches Grundleiden zurückzuführen.
Wird vom Arzt allerdings dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert, liegt in jedem Fall eine negative Prognose vor.
Ist mit einer Genesung in den nächsten 24 Monaten nach Ausbruch der Kündigung nicht zu rechnen, steht diese Ungewissheit der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gleich. Die Prognose kann auch deshalb negativ sein, weil dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.
- Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen (sog. „Interessenbeeinträchtigung“).
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es zu Störungen des Betriebsablaufs kommt, weil der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht anderweitig abdecken kann oder es zu Umsatzeinbrüchen infolge des Ausfalls des Arbeitnehmers kommt. Bei Krankheit ist jedenfalls dann von erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen auszugehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig krank sein wird.
- Es darf keine Möglichkeit bestehen, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
„Frei“ sind Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt der Kündigung frei sind oder es mit Ablauf der Kündigungsfrist werden.
- Die vorzunehmende Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen. Das bedeutet, dem Arbeitgeber dürfen die festgestellten Beeinträchtigungen nicht weiter zumutbar sein. Bei Krankheit kann es eine Rolle spielen, was die Ursache der Erkrankung ist. Des Weiteren spielen die Größe des Unternehmens, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Rolle.
Bei länger erkrankten Arbeitnehmern müssen Arbeitgeber an die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) denken. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des BEM, obwohl er dazu verpflichtet war, oder führt er das Verfahren nicht ordnungsgemäß durch, hat dies negative Auswirkungen auf seine Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess im Hinblick auf die darzulegende fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
Eine Abmahnung ist im Bereich der personenbedingten Kündigung in der Regel entbehrlich. Ausnahmen gibt es aber auch hier, sofern der Kündigungssachverhalt im Einzelfall ein steuerbares Verhalten einschließt.
Klagefrist beachten!
Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich wegen der zahlreichen Stolpersteine anwaltlich beraten lassen.
Vorrangig müssen Sie in jedem Fall darauf achten, dass Sie die dreiwöchige Frist, die Sie bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage einhalten müssen, nicht versäumen. Besprechen Sie den Sachverhalt daher umgehend mit einem Rechtsanwalt.
Anwältin Eva Kilgus - bei personenbedingter Kündigung
Ihre Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun ?
Wenn Sie gekündigt worden sind, erhalten Sie von mir eine kostengünstige, verbindliche Einschätzung zur Wirksamkeit der Kündigung und den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sowie einen persönlichen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden.
Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung. In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.
Als engagierte Rechtsanwältin für Arbeitsrecht vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit dem notwendigen Engagement und Einfühlungsvermögen.
Ebenfalls kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Anwaltskanzlei Eva Kilgus
Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun ?
Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen. Mit meinem juristischen Sachverstand unterstütze ich Sie beim erfolgreichen Aushandeln ihrer Abfindung oder bei der Planung ihres Personalabbaus.
Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung. In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.
Das Arbeitsrecht gehört zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit dem notwendigen Engagement und Einfühlungsvermögen.
Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.