Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein und bestimmten Anforderungen genügen. Der Arbeitnehmer wiederum muss die Unwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig im Rahmen einer von ihm zu erhebenden Kündigungsschutzklage geltend machen.
Weitere Informationen dazu, wann das Kündigungsschutzgesetz angewendet wird, finden Sie in unserer Website-Rubrik Kündigungsschutzklage.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz immer dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht behalten kann. Das kann zum Beispiel eine Betriebsstilllegung aus Altergründen oder die Einstellung einer Produktlinie sein.
Folgende Voraussetzungen muss der Arbeitgeber darlegen können:
- Das Bedürfnis an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers muss auf Dauer entfallen sein.
- Es gibt keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen. Hier können auch Arbeitsplätze bei geänderten Arbeitsbedingungen in die Prüfung einzubeziehen sein, wenn der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt hat. Auch zumutbare Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen können eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit eröffnen. Nicht relevant sind Arbeitsplätze auf einer anderen hierarchischen Ebene. Frei ist der Arbeitsplatz auch, wenn er mit einem Leiharbeiter besetzt ist. Beachten Sie ! Es ist Sache des Arbeitnehmers, einen freien Arbeitsplatz zu benennen. Sofern der Arbeitnehmer eine ihm angebotene Beschäftigungsalternative ablehnt, gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit.
- Der Arbeitgeber muss die richtige Sozialauswahl treffen. Dazu muss zunächst festgestellt werden, welche Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Es ist eine sogenannte Vergleichsgruppe zu bilden. Zu berücksichtigen sind alle Arbeitsplätze, auf denen der Arbeitnehmer auf der Basis des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags im Wege des Weisungsrechts weiterbeschäftigt werden könnte. Das Augenmerk sollte sich hier auch auf die Versetzungsklausel richten. Vergleichbar sind ausschließlich Mitarbeiter der gleichen Hierarchieebene.
Das bedeutet: Es findet keine automatische Beschränkung auf identische Arbeitsplätze statt. Der Einarbeitungsvorsprung eines Kollegen führt nicht automatisch zu dessen Ausschluss.
Arbeitnehmer können aus der Vergleichsgruppe herausgenommen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Dann sind die Sozialdaten der vergleichbaren Mitarbeiter ordnungsgemäß zu ermitteln und zu berücksichtigen. Das sind insbesondere Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen, kann die Sozialauswahl vom Gericht nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 1 Abs. 5 KSchG).
Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr anbieten, dafür dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz erhebt. Hierauf muss der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung hinweisen. Darüber hinaus muss die Kündigung ausdrücklich auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werden. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, hat er Anspruch auf Abfindung. Macht der Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit einer Kündigung nach § 1a KSchG Gebrauch, besteht kein Anspruch auf Abfindung. Die Abfindung kann jedoch vom Arbeitgeber im Rahmen einer gütlichen Einigung über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung zu zahlen sein. Das bedeutet, die Abfindung/Abfindungshöhe ist in diesem Fall das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen.
Weitere Informationen hierzu stellen wir in den Rubriken Kündigung, Abfindung bei Kündigung, Aufhebungsvertrag sowie auch Anspruch auf Arbeitszeugnis zur Verfügung.
Klagefrist beachten !
Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Hierfür bleibt Ihnen nicht viel Zeit.
Ihre Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie sollten sich daher umgehend beraten lassen.
Aufgrund der laufenden dreiwöchigen Klagefrist, die Sie zwingend einhalten müssen, um sich gegen die Kündigung zu wehren, müssen Sie schnell handeln, da auch ungerechtfertigte Kündigungen nach Ablauf der gesetzlich Fristen wirksam werden.
Anwaltskanzlei Eva Kilgus
Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun ?
Gerne prüfe ich für Sie als Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung. Im Fall einer Kündigung erhalten Sie von mir im Rahmen der Erstberatung eine kostengünstige, verbindliche Einschätzung zur Wirksamkeit der Kündigung sowie zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sowie einen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden.
Gemeinsam mit Ihnen als Arbeitgeber bereite ich den Ausspruch der Kündigung vor und vertrete Sie gegenüber Ihrem Arbeitnehmer im Streitfall mit dem erforderlichen Durchsetzungsvermögen.
Der Bereich Arbeitsrecht gehört zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht besitze ich jahrelange Erfahrung in der Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen.
Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Anwaltskanzlei Eva Kilgus
Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun ?
Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen. Mit meinem juristischen Sachverstand unterstütze ich Sie beim erfolgreichen Aushandeln ihrer Abfindung oder bei der Planung ihres Personalabbaus.
Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung. In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.
Das Arbeitsrecht gehört zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit dem notwendigen Engagement und Einfühlungsvermögen.
Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.