Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz
Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt oder nur eingeschränkt kündigen können.
Bestimmte Arbeitsverhältnisse sind nicht oder nur eingeschränkt kündbar:
- Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der Befristung und können nur bei Vereinbarung eines Kündigungsrechts auch ordentlich gekündigt werden.
- Bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Pflegezeit darf nicht bzw. erst nachdem das Regierungspräsidium/KVJS die Kündigung für zulässig erklärt hat, gekündigt werden.
- Betriebsratsmitglieder können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit.
- Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes/KVJS.
- Berufsausbildungsverhältnisse können nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
- Auch der Datenschutzbeauftragte kann Kündigungsschutz genießen, sofern der Arbeitgeber zu der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist (§ 38 Abs. 2 BDSG-neu i.V.m. § 6 Abs. 4 S.2 BDSG-neu). (In diesem Fall ist die Kündigung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt.)
- Im Falle eines Betriebsübergangs gilt § 613a BGB. Kündigungen wegen eines Betriebsübergangs sind unwirksam.
Brauche ich als Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
Sofern der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt ist gelten die besonderen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Achtung! Für „alte“ Arbeitsverhältnisse, also solche die bereits vor dem 31.12.2003 eingegangen wurden, kann noch der Schwellenwert von mehr als 5 Arbeitnehmern gelten.
Geschäftsführer und Auszubildende werden nicht mitgerechnet. Bei Teilzeitarbeitskräfte, auch geringfügig Beschäftigte werden je nach dem Umfang ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig berücksichtigt.
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund zur Kündigung des Arbeitsvertrags.
Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, z.B. in Kleinbetrieben, gelten – abgesehen von den bereits erwähnten Einschränkungen – als äußerste Grenze die gesetzlichen Verbote der Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit sowie das sogenannte Maßregelungsverbot, § 612 a BGB. Nach dem Maßregelungsverbot darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Streitfall vor Gericht beweisen, dass es das wesentliche Motiv des Arbeitgebers war, den Arbeitnehmer wegen seiner Rechteausübung zu entlassen.
Arbeitgeber müssen bevor sie eine Kündigung aussprechen mildere Maßnahmen ergreifen, wenn dies möglich ist. Das sind insbesondere Abmahnung und Versetzung.
Rechtsanwältin Eva Kilgus - bei Kündigungsschutzklage
Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun ?
Als spezialisierte Rechtsanwältin für Arbeitsrecht kann ich Sie als Arbeitnehmer dabei unterstützen, die Chancen, eine Kündigung abzuwehren richtig einzuschätzen. Falls Sie Ihr Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchten, helfe ich Ihnen eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten.
Arbeitgeber berate ich unter anderem bei der Vorbereitung der Kündigung, insbesondere zu Fragen der Sozialauswahl, beim Konsultationsverfahren gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige und bei der Vorbereitung der Massenentlassungsanzeige selbst.
Anwaltskanzlei Eva Kilgus
Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Baden-Baden, Rastatt, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun ?
Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen. Mit meinem juristischen Sachverstand unterstütze ich Sie beim erfolgreichen Aushandeln ihrer Abfindung oder bei der Planung ihres Personalabbaus.
Als Mandant dürfen Sie sich auf meine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen verlassen. Ich biete Ihnen eine individuell auf Sie zugeschnittene Beratung und Vertretung. In allen Phasen des Rechtsstreits stehe ich Ihnen persönlich als Beraterin zur Verfügung.
Das Arbeitsrecht gehört zu meinen Kernkompetenzen. Als Rechtsanwältin vertrete ich Sie auf Wunsch außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit dem notwendigen Engagement und Einfühlungsvermögen.
Des Weiteren kläre ich für Sie das Kostenrisiko eines Rechtsstreits und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.