Handelsrecht und Handelsvertreterrecht

Handelsrecht und Handelsvertreterrecht

Das Handelsrecht

Das Handelsrecht ist das Recht der Kaufleute und vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Dort finden sich die Vorschriften zur Prokura und Handlungsvollmacht sowie zu den Handelsgeschäften mit dem Handelskauf und zum Handelsvertreter. Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus kann das UN-Kaufrecht Anwendung finden. Auch Handelsbräuche sind zu beachten und bei der Gestaltung von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen spielt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle) eine große Rolle.

Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im kaufmännischen Rechtsverkehr ist darüber hinaus der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Geheimhaltungsvereinbarungen sowie die Durchsetzung und Abwehr von Wettbewerbsverboten. Schließlich ist das Produkthaftungsgesetz bei gewerblichen Aktivitäten, aber auch bei der Vertragsgestaltung zu beachten.

Handelsvertreterrecht

Wer selbständig für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, ist Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für ihn gelten in vielfacher Hinsicht besondere Regeln.

Wesentliche Voraussetzung ist die weisungsfreie Gestaltung der Tätigkeit nach Ort und Zeit, das eigene unternehmerische Risiko sowie die ständige Vertragsbeziehung zum vertretenen Unternehmen, in dessen Namen Geschäfte abgeschlossen werden. Die Handelsvertretereigenschaft ist dagegen nicht davon abhängig, wie der Vertrag bezeichnet wird, sondern alleine von der tatsächlichen Handhabung, unabhängig von der Rechtsform. Im Handelsvertreterrecht unterscheidet man den Alleinvertreter vom Mehrfirmenvertreter oder Einfirmenvertreter. Um die Rechte eines Alleinvertreters zu haben, bedarf es einer speziellen Regelung im Handelsvertretervertrag.

Handelsvertretervertrag - Provisionsanspruch, Ausgleichsanspruch

Es ist ratsam, den Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Handelsvertretervertrag detailliert zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Zur Prüfung der Abrechnung hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Buchauszug, unter Umständen auch einen Anspruch auch auf Bucheinsicht.

Für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter haben einen eingeschränkten Provisionsanspruch (§ 92 HGB).

Während der Vertragslaufzeit unterliegt der Handelsvertreter aufgrund seiner vertraglichen Pflicht zur Interessenwahrnehmung gegenüber dem Unternehmen einem Wettbewerbsverbot.

Nach Vertragsende besteht ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es schriftlich vereinbart wurde. An seine Wirksamkeit stellt § 90a HGB weitere besondere Anforderungen. Ob und wenn ja in welcher Form ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden soll, sollte individuell und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und Prüfung durch einen Anwalt entschieden werden.

Bereits bei Vertragsschluss ist es anzuraten, sich auch über die Beendigung des Vertrags Gedanken zu machen. Häufig wird hier über Kündigungsmöglichkeiten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gestritten. Der Ausgleichsanspruch entsteht erst bei Beendigung des Vertrags, aber zum Beispiel in der Regel nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat oder wenn bei Vertragsbeendigung eine Vereinbarung mit Nachfolgeklausel geschlossen wurde, § 89b Abs. 3 HGB.

Tipp: Prüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs genau!

Beachten Sie auch, dass im Fall einer sogenannten herausgeforderten Kündigung nach § 89a HGB ein Schadenersatzanspruch des Handelsvertreters neben dem eigentlichen Ausgleichsanspruch in Betracht kommen kann.

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